Solarstrom im Mehrparteienhaus: Welches Modell passt?
Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing verteilen Dachstrom nach unterschiedlichen Regeln. Der Vergleich beginnt beim Stromweg und den Zuständigkeiten.

Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing verteilen Dachstrom nach unterschiedlichen Regeln. Der Vergleich beginnt beim Stromweg und den Zuständigkeiten.
In diesem Artikel
- Der Stromweg entscheidet
- Mieterstrom: ein Anbieter übernimmt die Vollversorgung
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Dachstrom teilen, Reststrom selbst wählen
- Energy Sharing: Lieferung über das öffentliche Netz
- Was eine WEG vor einem Beschluss klären sollte
- Ein Vergleich, bevor jemand unterschreibt
- Eine kurze Entscheidungshilfe
Ein Solardach auf einem Mehrparteienhaus ist technisch eine Anlage. Für die Bewohnerinnen und Bewohner ist es zugleich eine Frage der Lieferverträge: Wer verkauft den Solarstrom? Wer sorgt für Strom, wenn die Sonne nicht reicht? Wer liest die Zähler aus und rechnet die Mengen ab?
Drei Modelle beantworten diese Fragen unterschiedlich. Mieterstrom organisiert eine Vollversorgung. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung teilt zeitgleichen Dachstrom zu und lässt den Reststromvertrag bei jedem Haushalt. Energy Sharing liefert Strom über das öffentliche Netz und kann damit über ein einzelnes Haus hinausreichen. Seit dem 1. Juni 2026 ist die gemeinsame Nutzung innerhalb eines Verteilnetz-Bilanzierungsgebiets gesetzlich vorgesehen. Das macht sie möglich, aber nicht automatisch einfach oder wirtschaftlich.
Drei Modelle, drei Stromwege
Entscheidend ist, ob der Betreiber die Vollversorgung übernimmt, nur Dachstrom zuteilt oder Strom über das öffentliche Netz teilt.
-
01
Mieterstrom
- Dachanlage
- Hausversorgung
Der Betreiber liefert auch den fehlenden Reststrom. Ein Vertrag umfasst die Vollversorgung.
-
02
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- Dachanlage
- teilnehmende Wohnungen
Nur zeitgleiche Mengen werden zugeteilt. Jede Wohnung behält einen eigenen Reststromvertrag.
-
03
Energy Sharing
- Anlage
- öffentliches Netz
- Abnehmer
Die Lieferung läuft über das Netz. Sharing und ergänzender Reststrom sind getrennte Lieferungen.
Der Stromweg entscheidet
Für die erste Sortierung hilft eine einfache Frage: Bleibt der Solarstrom im Gebäude, und wer übernimmt die Versorgungslücke? Erst danach lohnt der Blick auf die Vertragsbezeichnungen.
Mieterstrom: ein Anbieter übernimmt die Vollversorgung
Beim geförderten Mieterstrom liefert der Betreiber Solarstrom direkt an Haushalte im Gebäude und muss zugleich deren vollständige Stromversorgung sicherstellen. Reicht die Anlage zeitweise nicht, gehört der zugekaufte Reststrom ebenfalls zur Versorgung durch den Mieterstromlieferanten. Für Mietende fühlt sich das eher wie ein Stromliefervertrag an als wie ein Anteil an einer Anlage.
Das Modell kann Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Mietende in Wohnräumen begrenzt § 42a EnWG im geregelten Modell den Preis für Mieterstrom und zusätzlichen Strombezug zusammen auf höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs. Der Vertrag darf grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten außerdem Grenzen für Laufzeit und Kündigungsfrist.
Diese Regeln sind kein Gütesiegel für jedes Angebot, das „Mieterstrom“ heißt. Die Bundesnetzagentur unterscheidet den geförderten Mieterstrom von anderen Modellen mit abweichender Vertrags- und Preisgestaltung. Fragen Sie daher ausdrücklich, ob ein Mieterstromzuschlag beansprucht wird, wer die Reststromversorgung übernimmt und welcher Preisvergleich gilt.
Der Vorteil der Vollversorgung ist zugleich die organisatorische Last: Eine Partei muss Lieferantenpflichten, Abrechnung und Verbraucherschutz erfüllen. Das kann ein spezialisierter Betreiber mit einem Dienstleister abbilden. Der Preisdeckel allein sagt jedoch noch nichts über Grundkosten, Messkosten oder die Ersparnis gegenüber dem eigenen Vertrag aus.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Dachstrom teilen, Reststrom selbst wählen
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG setzt enger am Gebäude an. Der Strom muss ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz im selben Gebäude oder einer zugehörigen Nebenanlage genutzt werden. Die teilnehmenden Haushalte brauchen eine viertelstündliche Messung. Ein vereinbarter Aufteilungsschlüssel ordnet ihnen die gemeinsam nutzbaren Mengen zu.
Abgerechnet werden kann nur, was zeitgleich zusammenpasst: Für jedes 15-Minuten-Intervall ist die rechnerisch verteilbare Menge durch die kleinere Größe aus Solarerzeugung und Verbrauch aller Teilnehmenden begrenzt. Ein Haushalt kann höchstens so viel zugeteilt bekommen, wie er im Intervall verbraucht. Die Regel verteilt also keine Jahresmenge nach Gefühl und verspricht keine feste Solarquote.
Der Betreiber muss keine Vollversorgung liefern. Jede teilnehmende Wohnung behält deshalb einen Vertrag mit einem Lieferanten ihrer Wahl für den ergänzenden Strom. Der Betreiber muss zu Beginn auf die notwendige Ergänzung und mögliche höhere Kosten dieses Vertrags hinweisen. Der Mieterstromzuschlag gilt für eine Gebäudestromanlage nach § 42b nicht.
Das kann die Lieferantenrolle für den Anlagenbetreiber begrenzen, macht die Messung und Abrechnung aber nicht überflüssig. Benötigt werden ein nachvollziehbarer Zählplan, Zugriff auf viertelstündliche Werte, ein fairer und verständlicher Aufteilungsschlüssel sowie eine Regel dafür, wer Betrieb, Wartung und Ausfälle organisiert. Der Strom, den eine Wohnung nicht zeitgleich nutzen kann, wird nicht durch das Modell zu ihrem Solarstrom.
Energy Sharing: Lieferung über das öffentliche Netz
Energy Sharing nach § 42c EnWG folgt einem anderen Stromweg. Die Anlage und die teilnehmenden Verbrauchsstellen müssen in dem jeweils freigegebenen Gebiet liegen, doch die Lieferung erfolgt über das öffentliche Verteilnetz. Seit dem 1. Juni 2026 ist die gemeinsame Nutzung innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers zu ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers derselben Regelzone hinzu.
Auch dieses Modell ersetzt den gewöhnlichen Stromvertrag nicht. Sharing-Lieferant und Abnehmer schließen einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung und die gelieferte Menge. Für den übrigen Bedarf schließt der Abnehmer einen ergänzenden Reststromvertrag seiner Wahl. Beides wird viertelstündlich gemessen und bilanziert. Die üblichen Netzentgelte und Umlagen fallen nach den geltenden Vorgaben sowohl für die Sharing-Mengen als auch für ergänzenden Netzstrom an.
Eine Anlage für Energy Sharing muss ihre Einspeisung der Direktvermarktung zuordnen. Unter den dafür geltenden Regeln kann eine Marktprämie grundsätzlich möglich sein; die feste Einspeisevergütung ist für diese Veräußerungsform nicht der passende Weg. Prüfen Sie deshalb vor dem Wechsel, welche Vermarktung, Messung und Marktpartner das Vorhaben braucht.
Auch die Betreiberrolle ist begrenzt. § 42c nennt natürliche Personen und bestimmte Personen- oder privatrechtliche Gesellschaften, deren Mitglieder oder Gesellschafter selbst Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Ein Unternehmen gilt dabei nur dann als Letztverbraucher, wenn es ein Kleinstunternehmen oder kleines beziehungsweise mittleres Unternehmen ist. Die Anlage darf außerdem nicht überwiegend gewerblich oder freiberuflich betrieben werden. Bei einer WEG sollte die konkrete Betreiberform geprüft werden, statt aus der Rechtsform allein auf die Zulässigkeit zu schließen.
Die Bundesnetzagentur beschreibt ein Dienstleistungsmodell, bei dem spezialisierte Marktpartner Marktkommunikation und Bilanzierung abwickeln können. Ihre Mitteilung vom 7. Juli 2026 hält fest, dass solche Leistungen nicht von jedem Lieferanten angeboten werden müssen. Die Regulierungsbehörde hat damit die rechtliche Startmöglichkeit bestätigt, nicht die Verfügbarkeit jedes einzelnen Angebots. Auch der ergänzende Reststromtarif kann teurer sein oder von manchen Lieferanten gar nicht angeboten werden. Die laufende Umsetzung und Kostenlage sind daher ein Prüfpunkt, kein Nebensatz.
Was eine WEG vor einem Beschluss klären sollte
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegen Dach, Zählerplätze und Entscheidungsrechte nicht einfach bei einer Person. Zuerst müssen Dachnutzung, bauliche Arbeiten, Finanzierung, Anlagenbetrieb und Zugang zu Messwerten in die Beschlussfassung passen. Die allgemeinen Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes und die konkreten Kostenfolgen hängen vom Beschluss und vom Vorhaben ab.
Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gibt es einen besonderen Weg: Soll die WEG die Anlage selbst betreiben, kann nach § 42b Absatz 6 EnWG ein Beschluss den einzelnen Gebäudestromnutzungsvertrag ersetzen. Das beseitigt nicht die übrigen Pflichten des Modells und entscheidet auch nicht pauschal jede Frage der Kostenverteilung. Vor der Abstimmung sollten daher mindestens Messkonzept, Betreiberrolle, Aufteilungsschlüssel, Wartung, Finanzierung und Ausstieg einzelner Haushalte vorliegen.
Vermietende, die allein Eigentümerin oder Eigentümer eines Mietshauses sind, müssen ebenfalls zwei Ebenen trennen: die Entscheidung über Dach und Anlage sowie den späteren Liefervertrag mit den Haushalten. Wer eine Vollversorgung anbietet, übernimmt andere Aufgaben als jemand, der eine Gebäudestromanlage mit ergänzendem Liefervertrag betreibt. Die Zahl der Wohnungen allein weist nicht aus, welches Modell besser passt.
Ein Vergleich, bevor jemand unterschreibt
Lassen Sie für jedes in Frage kommende Modell dieselben Gebäudedaten durchrechnen: Dachbelegung und Erzeugungsprofil, Zahl und Verbrauchszeiten der Wohnungen, Messstellenkosten, Abrechnung und Verwaltung, Vergütung für Überschüsse, Investition und Wartung. Vergleichen Sie für die Haushalte den vollständigen Arbeitspreis samt Grundpreis und die Konditionen des Reststroms. Ein Solarstrompreis ohne Reststrom, Messung und Betriebskosten ist kein Vergleich.
Bei einem PV-Angebot sollte deshalb stehen, wer Zähler und Abrechnung organisiert, welche Leistungen enthalten sind und was später separat beauftragt wird. Die zeitliche Verteilung von Erzeugung und Verbrauch bleibt entscheidend, wie das Tagesmodell für Eigenverbrauch zeigt. Ein kleines Steckersolargerät für eine einzelne Wohnung löst die gemeinsame Dachnutzung nicht; dafür gelten die eigenen Fragen zu Balkonkraftwerk und Mietwohnung. Halten Sie für die Anmeldung und Registrierung der Anlage die jeweils zuständige Person fest. Und wenn ein Angebot mit einer neuen gesetzlichen Möglichkeit wirbt, prüfen Sie den Stand der Regel und ihren Geltungsbeginn.
Eine kurze Entscheidungshilfe
- Sie sind Mieterin oder Mieter: Fragen Sie, ob es geförderter Mieterstrom oder ein anderes Liefermodell ist, wer den Reststrom liefert und wie Preis, Bindung und Kündigung geregelt sind. Bei einer Gebäudeversorgung klären Sie Messung und Aufteilungsschlüssel, bevor Sie eine Ersparnis annehmen.
- Sie gehören einer WEG an: Lassen Sie Betreiberrolle, Beschlüsse, Zählerkonzept und Verteilung der Investitions- und Betriebskosten gemeinsam vorbereiten. Eine einzelne Abstimmung ersetzt keine technische oder kaufmännische Auslegung.
- Sie vermieten ein Haus: Vergleichen Sie die vollständige Lieferantenrolle beim Mieterstrom mit der geteilten Zuständigkeit von Gebäudeversorgung. Energy Sharing kommt hinzu, wenn die Lieferung über das Verteilnetz und über das einzelne Gebäude hinaus gedacht wird.
Keines der Modelle verspricht von sich aus Gewinn oder niedrigere Rechnungen. Das Ergebnis hängt von zeitgleichem Verbrauch, Vertragspreisen, Mess- und Abrechnungskosten, Betrieb und Überschussvermarktung ab. Ein guter nächster Schritt ist eine vergleichbare Projektkalkulation mit denselben Annahmen für jedes Modell.
| Modell | Stromweg | Prüfen |
|---|---|---|
| Mieterstrom | Betreiber liefert Solarstrom und Reststrom. | Vollversorgung, Preisregeln und Abrechnung beim Anbieter prüfen. |
| GGV | Zeitgleiche Dachmengen im selben Haus, ohne öffentliches Netz. | Haushalte wählen Reststrom selbst. Zähler und Verteilung prüfen. |
| Energy Sharing | Strom wird über das öffentliche Verteilnetz geliefert. | Zwei Lieferungen, 15-Minuten-Bilanz und Netzentgelte einplanen. |
Tabelle seitlich verschieben, um alle Spalten zu sehen.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieterin oder Mieter an einem Solarstrommodell teilnehmen?
Nein. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist die Teilnahme freiwillig; das Gesetz lässt den eigenen Vertrag für ergänzenden Strom ausdrücklich bestehen. Ein Mieterstromvertrag darf im gesetzlichen Modell grundsätzlich nicht Teil des Mietvertrags sein.
Ist Energy Sharing seit Juni 2026 überall einfach verfügbar?
Der gesetzliche Start gilt innerhalb eines Verteilnetz-Bilanzierungsgebiets. Für die Abwicklung braucht es viertelstündliche Messwerte, Verträge und Marktpartner. Die Bundesnetzagentur verpflichtet einzelne Lieferanten nicht, das Dienstleistungspaket anzubieten.
Welches Modell ist am günstigsten?
Das lässt sich ohne Gebäudedaten und belastbare Angebote nicht sagen. Erzeugungsprofil, Verbrauchszeiten, Mess- und Abrechnungskosten, Vertragskonditionen und Reststrompreis beeinflussen das Ergebnis.
Kann eine WEG die Gebäudeversorgung selbst beschließen?
§ 42b Absatz 6 EnWG erlaubt unter seinen Voraussetzungen, den individuellen Nutzungsvertrag durch einen Beschluss zu ersetzen, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Anlage betreibt. Die erforderlichen WEG-Beschlüsse und Kostenfolgen des konkreten Vorhabens müssen gesondert geprüft werden.
Quellen
- Energy Sharing. Voraussetzungen, Marktrollen, Messung und Kosten. Geprüft am 6. Oktober 2026. Bundesnetzagentur
- Energiewirtschaftsgesetz, § 42a Mieterstromverträge; Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 21 Absatz 3 Mieterstromzuschlag. Amtliche konsolidierte Fassungen, geprüft am 6. Oktober 2026.
- Energiewirtschaftsgesetz, § 42b gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Amtliche konsolidierte Fassung, geprüft am 6. Oktober 2026.
- Energiewirtschaftsgesetz, § 42c gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Anlagen. Amtliche konsolidierte Fassung, geprüft am 6. Oktober 2026.
- Veräußerungsformen, Marktprämie und Mieterstromzuschlag. Amtliche konsolidierte Fassung, geprüft am 6. Oktober 2026.Erneuerbare-Energien-Gesetz, §§ 19 und 21
- Wohnungseigentumsgesetz, §§ 20 und 21; Bundesnetzagentur, Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 zur Umsetzung von Energy Sharing; Verbraucherzentrale NRW, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Mehrfamilienhaus, geprüft am 6. Oktober 2026.
Der verlinkte Nachweis führt zur jeweils genannten Stelle. Alle übrigen Angaben lassen sich über Herausgeber, Titel oder Vorschrift suchen. Hinweise auf Fehler oder unklare Stellen nehmen wir unter kontakt@eeg-energieberatung.deentgegen. Bitte nennen Sie Solarstrom im Mehrparteienhaus: Welches Modell passt?, die betreffende Passage und die Grundlage Ihres Hinweises.
Abschließender Lesehinweis
Förderung klären, bevor die Sanierung beginnt
Beratung, Gebäudehülle und Heizung haben verschiedene Förderwege. Ein konkretes Programm bestimmt, wann Antrag, Vertrag und Umsetzung erfolgen.