EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2010)

Stand: Juli 2010

 

EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Notwendigkeit zur Begrenzung des Energieverbrauchs und unter Berücksichtigung der Verpflichtung der EU-Länder zur Reduzierung der Emission von Treibhausgasen aus dem Kyoto-Protokoll wurde im Mai 2001 der Entwurf einer Gebäuderichtlinie vorgelegt, der die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden harmonisieren und umfassender gestalten sollte.

Dieser Richtlinienentwurf wurde nach zahlreichen Änderungen schließlich am 16. Dezember 2002 als gemeinsame Richtlinie des Rates der EU und des europäischen Parlamentes erlassen und trat mit der Veröffentlichung am 04. Januar 2003 in Kraft.

Die Neufassung wurde am 19. Mai 2010 vom europäischen Parlament verabschiedet und trat am 08. Juli 2010 in Kraft.

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Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Stand: April 2009

 

Die Bundesregierung verabschiedete am 22. Juli 1976 das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG). Das Gesetz selbst enthält jedoch keine quantitativen Anforderungen an die energetische Beschaffenheit von Gebäuden oder technischen Anlagen, sondern bildet lediglich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen.

Die letzte Änderung trat am 2. April 2009 in Kraft und ist die Voraussetzung für die erneut zu novellierende Energieeinsparverordnung EnEV 2009.

 

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Energieeinsparungsverordnung (EnEV 2009 / EnEV 2014)

Stand: Oktober 2009

 

Am 01. Februar 2002 wurde mit der in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) ein Regelwerk vorgelegt, welches einen neuen, erweiterten Ansatz zur energetischen Bewertung von Gbäuden enthält.

 

Die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung erweiterte den bisherigen Bilanzierungsrahmen in zweifacher Hinsicht:

  • Zum einen werden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch ist nicht mehr die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie relevant.
  • Zum anderen wird dieser Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung finden. Damit kommt sie einer Ökobilanz deutlich näher.

Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen oder umgekehrt. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusätzlich einzuhalten ist ein vom Gebäudetyp abhängiger Grenzwert für den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust.

Die EnEV stellt erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglicht die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.

 

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Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Stand: Januar 2009

 

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (genauer: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) ist am 1. April 2002 in Kraft getreten. Ihm voraus ging das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 als Vorschaltgesetz zur Bestandssicherung von KWK-Anlagen.

Am 6. Juni 2008 wurde die erste größere Novellierung des Gesetzes beschlossen. Die KWKG-Novelle (KWKG 2009) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und weist erhebliche Veränderungen in Bezug auf das bisherige KWK-Gesetz (KWKG 2002) auf.

Im Mai 2012 wurde erneut eine Novellierung des KWKG vom Bundestag beschlossen (KWKG 2012). Kernpunkte der Novelle sind die Verbesserung der Förderung von KWK-Anlagen durch höhere KWK-Zuschlagsätze, flexiblere Laufzeitmodelle, Entbürokratisierung, neue Modernisierungsoptionen sowie eine neue Anlagenkategorie für Anlagen von 50 bis 250 kW elektrischer Leistung

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KWKG-Novelle

Stand: Mai 2011            

           

Bereits am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer neuer Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs (und Kältebedarfs) aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde. Welche Form erneuerbarer Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer frei entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme und/oder Kälte mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform. Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann verschiedene so genannte Ersatzmaßnahmen wählen. 

     

Das EEWärmeG ist mit Wirkung zum 1. Mai 2011 novelliert worden. Seither gilt die Nutzungspflicht nicht nur für Neubauten, sondern auch bestehende öffentliche Gebäude.

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Stand: Januar 2012            

                        

Das "Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien" wurde am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 42, Seite 1634, veröffentlicht.            

Hinweis: Die hier veröffentlichte Fassung des Gesetzestext ist nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

             

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2011 die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. Mit der Entscheidung des Bundesrates am 8. Juli 2011 ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen worden.              

   

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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)